Satzung

§ 1 Name, Sitz und Eintragung des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Tennis-Club Rot-Weiß Ulmen e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 56766 Ulmen.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz unter der Nummer 2129 eingetragen.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die Ausübung und Förderung des Amateursports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Durchführung von Breiten- und Wettkampfsport für alle Altersgruppen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. DieMitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.(7) Der Verein ist konfessionell, politisch und rassisch neutral.

§ 3 Eintritt von Mitgliedern

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die unbescholten ist und die Gewähr dafür bietet, dass sie sich zu den Zielen des Vereins bekennt und bereit ist, die in der Satzung begründeten Pflichten zu erfüllen.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Gründe müssen nicht bekannt gegeben werden. Das Aufnahmeformular des Vereins ist zu verwenden.

(3) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der Aufnahmegebühr auf eines der Vereinskonten.

§ 4 Zeitlich begrenzte Mitgliedschaft

(1) Für Mitglieder, die dem Verein nur kurzfristig beitreten möchten, kann zur Vermeidung der vollen Aufnahmegebühr eine zeitlich begrenzte Mitgliedschaft angeboten werden.

(2) Die zeitlich begrenzte Mitgliedschaft endet immer zum 31.12. des laufenden Jahres und kann in dieser Form nichtverlängert werden.

(3) Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Gründe müssen nicht bekanntgegeben werden.

(4) Soll die Mitgliedschaft weiterhin bestehen bleiben, muß ein neuer Antrag gestellt und der fällige Differenzbetrag der Aufnahmegebühr bezahlt werden.

(5) Auch das zeitlich begrenzte Mitglied ist Mitglied mit allen sich aus der Satzung ergebenden Rechten und Pflichten.

(6) Die Gebühr ist in voller Höhe im voraus zu entrichten.

(7) Die Höhe der Gebühr ist unabhängig vom Beitrittsdatum, wird durch den Vorstand festgelegt und in der Beitrags- und Gebührenordnung erfaßt.

§ 5 Austritt von Mitgliedern

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, durch Ausschluß aus dem Verein oder durch Tod.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

(3) Beim Austritt Minderjähriger ist die schriftliche Kündigung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

(4) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.

(5) In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand.

(6) Die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte erlöschen mit der Austrittserklärung oder eines Ausschlusses aus dem Verein unbeschadet einer etwaigen Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages.

(7) Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern es seine Pflichten gegenüber dem Verein gröblich verletzt oder das Ansehen des Vereins empfindlich geschädigt hat.

(8) Gründe für einen Ausschluß aus dem Verein können z.B. das Nichtzahlen der Beiträge trotz Mahnung oder das Nichtbeachten der Spielordnung trotz mehrfacher Aufforderungen durch ein Vorstandsmitglied sein.

(9) Der Ausschluß aus dem Verein wird dem Betroffenen vom Vorstand schriftlich mitgeteilt.

(10) Der Ausgeschlossene hat das Recht, Berufung bei der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung einzulegen, die dann endgültig entscheidet.

(11) Handelt es sich bei dem Betroffenen um einen Jugendlichen, so hat er das Recht, ein erwachsenes Mitglied desVereins zur Wahrung seiner Interessen hinzuzuziehen.

§ 6 Ruhende Mitgliedschaft

(1) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen für bestimmte Personen die Mitgliedschaft zeitlich begrenzt ruhen lassen(vorübergehender Austritt).

(2) Die betreffenden Personengruppen sind z.B. Studenten oder Mitglieder, die aus beruflichen Gründen vorübergehend ihren Wohnsitz ändern müssen und daher keine Möglichkeit haben, am Vereinsleben teilzunehmen.

(3) Der Antrag ist beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(4) Der vorübergehende Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat nur zum Schluß eines Geschäftsjahres (31.12.) zulässig. Es gilt das Datum des Poststempels.

(5) Anspruch auf ruhende Mitgliedschaft besteht nicht. Die Entscheidung des Vorstandes ist unanfechtbar. Gründe füreine Ablehnung müssen nicht genannt werden.

(6) Die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte erlöschen mit Beginn der ruhenden Mitgliedschaft, unbeschadeteiner etwaigen Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages.

(7) Die zeitliche Begrenzung für die ruhende Mitgliedschaft ist mindestens 2 Jahre und höchstens 5 Jahre bzw. beimStudium entsprechend der Studiendauer.

(8) Bei Wiedereintritt entfällt in diesem Fall die Verpflichtung zur Zahlung der Aufnahmegebühr.

§ 7 Beitragswesen

(1) Von allen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

(2) Neu aufgenommene Mitglieder zahlen zusätzlich eine Aufnahmegebühr.

(3) Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.

(4) Der Vorstand kann für bestimmte Personengruppen Ermäßigungen, Stundungen und Sonderbeiträge festsetzen.

(5) Die Ausgestaltung der Beiträge, die Höhe und die Sonderregelungen werden durch den Vorstand festgelegt und inder Beitrags- und Gebührenordnung des Vereins festgehalten.

§ 8 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins und die Plätze entsprechend der Spielordnung und anderer veröffentlichten Richtlinien des Vereins zu nutzen. (passive Mitglieder siehe §10)Spielordnung und andere Richtlinien werden vom Vorstand erlassen.

(2) Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben das Recht, an sämtlichen Veranstaltungen desVereins teilzunehmen.

(3) Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können an allen Veranstaltungen des Vereins in Begleitung Erwachsener teilnehmen.

(4) Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, die Mitgliederversammlungen mit Sitz undStimme wahrzunehmen.

(5) Alle Mitglieder, die die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben bei den Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht.Sie haben jedoch Stimmrecht in den Jugendversammlungen.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Bestimmungen der Satzung, den erlassenen Ordnungen und Richtlinien, sowie den Anordnungen der Organe des Vereins gewissenhaft Folge zu leisten.

(2) Eine der vornehmsten Pflichten ist die Pflege aufrichtiger Sportkameradschaft und gegenseitiger Achtung, sowie die Wahrung des guten Rufs und des Ansehens des Vereins.

(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihre Beiträge gem. Beitrags- und Gebührenordnung pünktlich zu zahlen.(4) Alle Mitglieder, die Einrichtungen und Plätze des Vereins nutzen und das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, für das entsprechende Geschäftsjahr Arbeitsstunden für den Verein zu leisten.

(5) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können zu eichten Arbeiten, wie z.B. Verteilung vonVereinsmitteilungen, herangezogen werden.

(6) Für nicht geleistete Arbeitsstunden ist am Ende des Geschäftsjahres ein Entgelt zu zahlen.

(7) Die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe des Entgelts werden vom Vorstand festgelegt und in der Beitrags- und Gebührenordnung erfaßt.

§ 10 Passive Mitglieder

(1) Der Tennis-Club Rot-Weiß Ulmen bietet zusätzlich eine passive Mitgliedschaft an.

(2) Passive Mitglieder zahlen keine Aufnahmegebühr bei Neuaufnahme und einen geringeren Jahresbeitrag.

(3) Passive Mitglieder haben die gleichen Rechte wie alle Anderen, mit Ausnahme der Nutzung der Tennisplätze undsie sind von aktiver sportlicher Teilnahme bei Tennis-Veranstaltungen jeglicher Art ausgeschlossen.

(4) Für die gelegentliche Nutzung der Tennisplätze zahlen die passiven Mitglieder eine geringe Gebühr.

(5) Die Pflicht zur Leistung von Arbeitsstunden (gem. § 9 Abs. 4-7) entfällt für passive Mitglieder.

(6) Ein Wechsel von der normalen in die passive Mitgliedschaft ist nach Ablauf einer Dreijahresfrist zum 31.12. möglich. Der Wechsel muß einen Monat vorher schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt werden.

(7) Ein Wechsel von der passiven in die aktive Mitgliedschaft ist jederzeit schriftlich möglich. Eine bis dahin noch nichtentrichtete Aufnahmegebühr muß in diesem Fall nachgezahlt werden.

(8) Die Beiträge und Gebühren für die passiven Mitglieder werden in der Beitrags- und Gebührenordnung des Vereinsgeregelt.

§ 11 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: 1. der 1. Vorsitzende,2. der 2. Vorsitzende, (er vertritt den 1.Vorsitzenden bei Abwesenheit)3. der Schatzmeister und 4. der Schriftführer / Pressewart

(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(4) Der 1. Vorsitzende ist allein, die übrigen Vorstandsmitglieder sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.

(5) Zum erweiterten Vorstand gehören: 5. der Sportwart, 6. der Jugendwart, 7. der Frauenwart und 8. der Platzwart

(6) Der erweiterte Vorstand ist nicht vertretungsberechtigt, hat jedoch das Recht, die Vorstandsversammlungen mitSitz und Stimme wahrzunehmen.

(7) Eine Personalunion ist grundsätzlich nicht zulässig. Es können jedoch bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedswährend der Amtszeit dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch übernommen werden.

(8) Dem Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder angehören, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(9) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

(10) Der Jugendwart wird von den Mitgliedern gewählt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

(11) Der alte Vorstand bleibt solange im Amt, bis der neue Vorstand gültig gewählt ist.

(12) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit wird vom Restvorstand ein anderes Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl mit dessen Aufgaben betraut.

(13) Der Vorstand wird von dem 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche schriftlich unterAngabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen, wenn es das Clubinteresse erfordert.

(14) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der 1. Vorsitzende und mindestens 3 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.(15) Über die Vorstandssitzung wird ein Protokoll angefertigt, in dem die Beschlüsse genau aufgezeichnet werden müssen.(16) Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied durch die Ausübung seines Amtes entstanden sind, werden vomVerein gegen Beleg erstattet. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Ersatz für geleistete Arbeit oder entgangenenGewinn im Beruf.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Willensbildungsorgan des Vereins.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal im ersten Quartal des Geschäftsjahres einzuberufen (Jahreshauptversammlung).

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, so oft es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dies schriftlich beantragt.(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen und Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Zusätzlich hat eine Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Ulmen zu erfolgen.

(5) Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muß mindestens folgende Verhandlungspunkte aufweisen: 1. Geschäftsbericht des Vorstandes

2. Bericht der Kassenprüfer 

3. Entlastung des Schatzmeisters 

4. Entlastung des Vorstandes (in den Wahljahren)

5. Wahl der Kassenprüfer 

6. Wahl des Vorstandes (wenn Wahlen anstehen) 

7. Verschiedenes

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet.

(7) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(8) Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(9) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beimVorstand vorliegen. Sie müssen unmißverständlich, eindeutig verfaßt und abstimmungsfähig sein.

(10) Alle Wahlen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Auf Verlangen eines oder mehrerer anwesender stimmberechtigter Mitglieder muß eine Wahl geheim erfolgen.

(11) Bei Wahlen entscheidet immer die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit muß die Wahl wiederholt werden.

(12) Die Jahreshauptversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, von denen jeweils einer ausscheiden muß.Sie sind verpflichtet, vor der Jahreshauptversammlung Kasse und Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres zu prüfen und den Bericht darüber schriftlich abzufassen. Der Bericht ist der Versammlung vorzutragen und dem Protokoll zuzufügen.

(13) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen und vomSchriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.

(14) Über die Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu erstellen, die von jedem Mitglied zu unterschreiben und dem Protokoll beizufügen ist.

§ 14 Die Jugendversammlung 

(1) Die Jugendversammlung findet mindestens 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung statt.

(2) Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Die Einladung erfolgt durch den Jugendwart schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen und Bekanntgabe von Ort und Zeit.

(4) Tagesordnungspunkte sind:1. Wahl des Jugendwartes 2. Verschiedenes Unter "Verschiedenes" sollen u.a. die Jugendlichen die Möglichkeit erhalten, ihre Belange und Wünsche an die Vereinsführung heranzutragen.

(5) Die Jugendversammlung wird vom Jugendwart geleitet. Als weitere Vorstandsmitglieder sollten mindestens der 1.Vorsitzende und der Schriftführer anwesend sein.

(6) Über Ablauf und Inhalt der Jugendversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vomJugendwart zu unterschreiben und bei der Jahreshauptversammlung unter "Geschäftsbericht des Vorstandes"vorzutragen ist.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder des Vereins.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so muß eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.(3) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich schriftlich durch Stimmzettel.

(4) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister zuLiquidatoren ernannt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Die Auflösung des Vereins wird durch die Liquidatoren zum Vereinsregister angemeldet.

(6) Die Auflösung des Vereins wird im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Ulmen bekanntgegeben.

(7) Bei Auflösung des Vereins oder dessen Aufhebung fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Ulmen, die es mit Genehmigung des Finanzamtes unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Förderung des Sports verwendet.

§ 16

(1) Der Tennis-Club Rot-Weiß-Ulmen 1980 e.V. ist Mitglied des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz-Saar e.V. und des Sportbundes Rheinland e.V.

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Tennisclub Rot-Weiß Ulmen e.V.
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